Lotto im Verein: Was für Tombola, Lottomatch und Kleinlotterien gilt
Lotto & Spiele · Veröffentlicht · Aktualisiert

Lottomatch, Tombola und Vereinslotterie gehören zu den Kleinspielen des Geldspielgesetzes. Sie brauchen meist eine Bewilligung des Kantons, und die Erträge müssen gemeinnützig verwendet werden. Der Beitrag zeigt die Höchstbeträge, die Ausnahmen und den Ablauf.
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Der Lottomatch im Gemeindesaal, die Tombola am Turnfest oder das Los zugunsten des neuen Vereinsbusses gehören in vielen Schweizer Vereinen zur Tradition. Rechtlich handelt es sich dabei um Geldspiele. Seit dem 1. Januar 2019 regelt das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) auch diese kleinen Anlässe, ergänzt durch die Geldspielverordnung (VGS) und das Recht der Kantone.
Dieser Ratgeber erklärt, in welche Kategorie ein Vereinslotto fällt, welche Höchstbeträge gelten, wann eine Bewilligung nötig ist und was der Verein nach dem Anlass erledigen muss.
Kleinspiele, Grossspiele und privater Kreis
Das BGS unterscheidet drei Gruppen von Geldspielen: Spielbankenspiele, Grossspiele und Kleinspiele. Lotterien wie Swiss Lotto oder EuroMillions sind Grossspiele. Sie werden automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt und brauchen eine Bewilligung der interkantonalen Aufsicht Gespa. Wie die beiden grossen Lotteriegesellschaften organisiert sind, beschreibt der Beitrag zu den Unterschieden zwischen Swisslos und Loterie Romande.
Kleinspiele sind dagegen Lotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online stattfinden (Art. 3 BGS). Ein Lottomatch im Vereinslokal oder eine Vereinslotterie fällt in diese Kategorie und heisst im Gesetz Kleinlotterie. Für Sportvereine ebenfalls interessant sind lokale Sportwetten: Hier gelten höchstens CHF 200 pro Einsatz und CHF 200'000 pro Wettkampftag, bewilligt an höchstens zehn Tagen pro Jahr und Veranstaltungsort (Art. 38 VGS). Nicht unter das Gesetz fallen Geldspiele im privaten Kreis (Art. 1 BGS). Ein Vereinsanlass, der öffentlich angekündigt wird, gehört aber nicht mehr zum privaten Kreis. Die Verordnung verlangt dafür unter anderem, dass das Spiel weder gewerbsmässig betrieben noch öffentlich angekündigt wird.
Die Höchstbeträge im Überblick
Die wichtigsten Zahlen stehen in den Artikeln 37 und 40 VGS. Sie gelten schweizweit; die Kantone können strengere Regeln erlassen.
| Regel | Kleinlotterie | Tombola |
|---|---|---|
| Höchsteinsatz pro Los | CHF 10 | keine Vorgabe in der VGS |
| Summe aller Einsätze | höchstens CHF 100'000 (CHF 500'000 bei Anlässen von überregionaler Bedeutung) | höchstens CHF 50'000 |
| Wert der Gewinne | mindestens 50 Prozent der maximalen Einsatzsumme | nur Sachpreise |
| Gewinnchance | mindestens jedes zehnte Los gewinnt | keine Vorgabe in der VGS |
| Anzahl pro Jahr | höchstens zwei pro Veranstalterin | keine Vorgabe in der VGS |
| Bewilligung nach BGS | ja, durch den Kanton | nein, sofern die Bedingungen nach Art. 41 Abs. 2 BGS erfüllt sind |
Rechenbeispiel für einen Gewinnplan
Ein Verein plant eine Lotterie mit 2000 Losen zu je CHF 5. Die maximale Summe aller Einsätze beträgt damit CHF 10'000, liegt also deutlich unter der Grenze von CHF 100'000. Nach Artikel 37 VGS muss der Wert der Gewinne mindestens die Hälfte davon betragen, also mindestens CHF 5'000. Zudem muss mindestens jedes zehnte Los gewinnen, das heisst mindestens 200 Gewinnlose. Was nach Abzug der Preise und der angemessenen Durchführungskosten übrig bleibt, ist der Reingewinn und fliesst in den gemeinnützigen Zweck.
Für Kleinlotterien zugunsten eines Anlasses von überregionaler Bedeutung gilt die höhere Grenze von CHF 500'000. Eine solche Lotterie darf ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese einverstanden sind (Art. 34 Abs. 4 BGS). Für den gewöhnlichen Vereinsanlass bleibt es bei der kantonalen Durchführung.
Die Tombola als Ausnahme
Artikel 41 Absatz 2 BGS nimmt eine bestimmte Form der Kleinlotterie von den Bewilligungsregeln aus. Gemeint ist die klassische Tombola. Die Ausnahme greift nur, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:
- Die Lotterie findet bei einem Unterhaltungsanlass statt, etwa einem Vereinsfest oder einer Abendunterhaltung.
- Die Gewinne bestehen ausschliesslich aus Sachpreisen.
- Losverkauf, Ziehung und Preisübergabe erfolgen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anlass.
- Die Summe aller Einsätze ist tief. Der Bundesrat hat sie auf höchstens CHF 50'000 festgelegt (Art. 40 VGS).
Sobald Geldpreise ausgeschüttet werden oder Lose schon Wochen vor dem Anlass verkauft werden, handelt es sich nicht mehr um eine Tombola im Sinne dieser Ausnahme. Wichtig: Die Kantone können auch für Tombolas eigene Regeln vorsehen, etwa eine Meldepflicht.
Was der Kanton verlangt: das Beispiel Solothurn
Für alle anderen Kleinspiele braucht es eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde (Art. 32 BGS). Die Kantone dürfen zusätzliche Bestimmungen erlassen oder Kleinspiele ganz verbieten (Art. 41 Abs. 1 BGS). Deshalb unterscheiden sich Zuständigkeit, Fristen und Gebühren von Kanton zu Kanton.
Der Kanton Solothurn zeigt, wie das in der Praxis aussehen kann. Nach seinen Angaben gilt:
- Lotterien mit Geldpreisen, Sportwetten und Pokerturniere müssen bewilligt werden.
- Tombolas und Lottos mit ausschliesslich Sachpreisen bis CHF 50'000 sind bewilligungsfrei.
- Die Veranstalterin muss ihren Sitz im Kanton haben, und das Spiel muss vollständig im Kanton stattfinden.
- Für einen Lottomatch sind ein unterzeichneter Handelsregisterauszug oder die Vereinsstatuten, das Protokoll der letzten Generalversammlung mit dem aktuellen Präsidium, eine Berechnungstabelle und ein Gewinnplan einzureichen.
- Die Gebühr beträgt CHF 30 pro Bewilligung.
- Das Gesuch ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen.
In anderen Kantonen können andere Stellen zuständig sein, etwa die Gemeinde, und andere Fristen gelten. Vor der Planung lohnt sich deshalb eine Anfrage bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Voraussetzungen für eine Bewilligung
Das Bundesrecht setzt für alle Kleinspiele einige Grundbedingungen (Art. 33 und 34 BGS):
- Juristische Person: Veranstalterin muss eine juristische Person nach Schweizer Recht sein. Ein Verein nach ZGB erfüllt diese Bedingung.
- Guter Ruf und Transparenz: Die Veranstalterin muss einen guten Ruf geniessen und eine transparente, einwandfreie Durchführung gewährleisten.
- Geringe Gefahr: Das Spiel muss so ausgestaltet sein, dass von ihm nur eine geringe Gefahr von exzessivem Geldspiel, Kriminalität und Geldwäscherei ausgeht.
- Gewinnplan: Einer Kleinlotterie muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
- Gemeinnützigkeit: Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen.
- Auslagerung: Lagert der Verein die Organisation an Dritte aus, müssen auch diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Ablauf für den Verein in sechs Schritten
- Form klären: Tombola mit Sachpreisen am Anlass oder Lotto beziehungsweise Lotterie mit Geldpreisen? Davon hängt ab, ob eine Bewilligung nötig ist.
- Kantonale Regeln prüfen: Zuständige Stelle, Fristen, Gebühren und allfällige Meldepflichten beim Kanton erfragen.
- Gewinnplan erstellen: Einsatz pro Los, Anzahl Lose, Preise. Bei einer Kleinlotterie müssen die Gewinne mindestens 50 Prozent der maximalen Einsatzsumme ausmachen, und mindestens jedes zehnte Los muss gewinnen.
- Gesuch einreichen: Mit den verlangten Unterlagen und rechtzeitig vor dem Anlass. Mehrere Anlässe am gleichen Ort innerhalb von höchstens sechs Monaten können in einem Gesuch zusammengefasst werden (Art. 37 BGS).
- Anlass durchführen: Gewinnplan einhalten, Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentieren.
- Bericht abliefern: Innert drei Monaten nach Abschluss des Spiels erhält die kantonale Behörde einen Bericht mit Abrechnung, Angaben zum Spielverlauf und zur Verwendung der Erträge (Art. 38 BGS).
Gewinne, Steuern und Strafen
Für die Gewinnerinnen und Gewinner ist ein Lotto im Verein in der Regel unkompliziert. Laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Gewinne aus bewilligten Kleinspielen steuerfrei, es wird auch keine Verrechnungssteuer abgezogen. Ganz anders sieht es bei grossen Lotteriegewinnen aus, wie der Beitrag zu Lottogewinn und Verrechnungssteuer zeigt.
Für den Verein lohnt sich Sorgfalt: Wer ohne die nötige Bewilligung ein Kleinspiel durchführt, kann nach Artikel 131 BGS mit einer Busse bis zu CHF 500'000 bestraft werden. Dasselbe gilt, wenn ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird.
Ein Sonderfall ist die Tippgemeinschaft. Spielt der Verein gemeinsam Swiss Lotto, nimmt er an einem Grossspiel teil, nicht an einem Kleinspiel. Verboten ist nach Artikel 61 BGS die gewerbliche Organisation von Spielgemeinschaften durch Dritte. Einen Überblick über das gesamte Regelwerk gibt der Beitrag zum Geldspielgesetz in der Schweiz. Wer zusätzlich ein Pokerturnier plant, findet die Regeln im Beitrag Pokerturnier privat organisieren.
Fazit
Ein Vereinslotto ist kein rechtsfreier Raum, aber gut planbar. Die Tombola mit Sachpreisen am Anlass ist bis CHF 50'000 Einsatzsumme vom Bewilligungsverfahren des Bundesrechts ausgenommen. Für Lottomatch und Lotterien mit Geldpreisen braucht es eine kantonale Bewilligung, einen Gewinnplan und nach dem Anlass einen Bericht. Wer die kantonalen Fristen kennt und die Erträge sauber dem Vereinszweck zuführt, ist auf der sicheren Seite.
Häufige Fragen
Braucht ein Lottomatch im Verein eine Bewilligung?
Wenn Geldpreise ausgeschüttet werden, handelt es sich um eine Kleinlotterie, die eine Bewilligung des Kantons braucht. Einige Kantone, etwa Solothurn, befreien Lottos mit ausschliesslich Sachpreisen bis CHF 50'000 von der Bewilligungspflicht.
Wie teuer darf ein Los sein?
Bei einer Kleinlotterie höchstens CHF 10 pro Einsatz. Die Summe aller Einsätze darf CHF 100'000 nicht übersteigen, bei Anlässen von überregionaler Bedeutung CHF 500'000.
Was gilt für eine Tombola?
Eine Tombola mit ausschliesslich Sachpreisen, bei der Losverkauf, Ziehung und Preisübergabe am Anlass stattfinden, ist bis zu einer Einsatzsumme von CHF 50'000 von den Bewilligungsregeln des BGS ausgenommen. Kantonale Melde- oder Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.
Muss man einen Gewinn aus dem Vereinslotto versteuern?
Laut ESTV sind Gewinne aus bewilligten Kleinspielen steuerfrei. Für Grossspiele wie Swiss Lotto gelten andere Regeln, siehe Lottogewinn und Verrechnungssteuer.
Quellen
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