Pokerturnier privat oder im Verein organisieren: Was das Gesetz erlaubt
Ratgeber · Veröffentlicht · Aktualisiert

Ein Pokerabend unter Freunden ist erlaubt, solange er im privaten Kreis bleibt. Wer öffentlich einlädt oder Gebühren verlangt, braucht eine kantonale Bewilligung für ein kleines Pokerturnier. Der Beitrag zeigt die Grenze und die Limiten der Verordnung.
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Poker ist in der Schweiz kein reines Casinospiel mehr. Seit dem 1. Januar 2019 erlaubt das Geldspielgesetz (BGS) Pokerturniere auch ausserhalb von Spielbanken, allerdings nur unter klaren Bedingungen. Gleichzeitig bleibt der Pokerabend unter Freunden erlaubt, solange er im privaten Kreis stattfindet. Zwischen diesen beiden Polen liegt eine Grenze, die schneller überschritten ist, als viele denken.
Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Pokerabend als privat gilt, was ein bewilligtes kleines Pokerturnier ist, welche Limiten die Geldspielverordnung (VGS) festlegt und wie eine Bewilligung beim Kanton abläuft.
Drei Formen von Poker mit Geldeinsatz
Rechtlich lassen sich drei Situationen unterscheiden:
| Form | Rechtsgrundlage | Bewilligung |
|---|---|---|
| Pokerabend im privaten Kreis | Art. 1 Abs. 2 BGS, Art. 1 VGS | keine, das BGS ist nicht anwendbar |
| Kleines Pokerturnier, etwa in einem Restaurant oder Vereinslokal | Art. 36 BGS, Art. 39 VGS | Bewilligung der kantonalen Behörde |
| Poker in einer Spielbank, auch Cash Games, sowie Online-Poker | Spielbankenkonzession | nur konzessionierte Spielbanken |
Online-Poker gegen Echtgeld ist in der Schweiz deshalb nur bei den Plattformen der konzessionierten Spielbanken legal. Mehr dazu steht auf der Seite zu Online-Poker in der Schweiz. Dieser Beitrag konzentriert sich auf Turniere vor Ort.
Wann ein Pokerabend privat ist
Geldspiele im privaten Kreis sind erlaubt und unterstehen nicht dem Geldspielgesetz. Was «privat» bedeutet, regelt Artikel 1 der Verordnung. Alle vier Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- Nicht gewerbsmässig und nicht öffentlich angekündigt: Niemand will mit dem Spiel einen Ertrag erzielen, und es wird nicht öffentlich dazu eingeladen.
- Kleine Runde: Die Zahl der Spielenden ist klein. Sie muss sogar sehr klein sein, wenn zwischen den Spielenden ausserhalb des Spiels keine Bindung besteht, etwa familiärer oder beruflicher Art.
- Keine Zusatzkosten: Über den Einsatz hinaus dürfen keinerlei Kosten oder Gebühren verlangt werden.
- Tiefe Gewinnsumme: Die Summe der Gewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze. Alles, was eingesetzt wird, geht als Gewinn wieder an die Spielenden.
Typische Stolpersteine
Die interkantonale Aufsichtsbehörde Gespa weist darauf hin, dass nicht jedes Spiel zuhause unter Bekannten automatisch privat ist und die Grenze zur Illegalität rasch überschritten wird. Nicht mehr privat ist ein Spiel insbesondere dann, wenn:
- die Gastgeberin oder der Gastgeber einen Teil der Einsätze für sich behält oder eine Gebühr für Getränke, Raum oder Organisation in den Buy-in einrechnet,
- das Turnier über Flyer, Social Media oder eine Website angekündigt wird,
- die Runde so gross ist oder die Gewinne so hoch sind, dass nicht mehr von einem kleinen Kreis und tiefen Summen gesprochen werden kann.
Feste Zahlen für «klein» und «tief» nennt die Verordnung nicht. Laut Gespa lassen sich diese Fragen nur mit Blick auf das konkrete Spiel beantworten. Die Gespa beurteilt auf Anfrage, ob ein geplantes Spiel legal ist.
Zur Veranschaulichung zwei Abende: Sechs Arbeitskolleginnen und -kollegen treffen sich bei einem von ihnen, jede Person legt CHF 20 in den Pot, die Gastgeberin verlangt nichts für Getränke, und die CHF 120 werden vollständig an die Bestplatzierten verteilt. Hier spricht alles für ein Spiel im privaten Kreis: keine Ankündigung, keine Gebühr, eine kleine Runde mit beruflicher Bindung und eine tiefe Gewinnsumme, die den Einsätzen entspricht. Lädt dieselbe Gastgeberin dagegen über eine Facebook-Gruppe Unbekannte ein und behält pro Person CHF 10 für den Abend ein, sind gleich zwei Bedingungen verletzt: Das Spiel ist öffentlich angekündigt, und es werden Kosten über den Einsatz hinaus erhoben.
Fällt ein Spiel aus dem privaten Kreis und erfüllt es weder die Kriterien eines Kleinspiels noch einer Sportwette oder eines Geschicklichkeitsspiels, ist laut Gespa die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) zuständig. Dann geht es um ein Spielbankenspiel, das nur mit Konzession angeboten werden darf.
Das kleine Pokerturnier mit Bewilligung
Wer ein Turnier öffentlich ausschreibt, in einem Lokal mit Gästen durchführt oder eine Teilnahmegebühr erhebt, bewegt sich ausserhalb des privaten Kreises. Dann braucht es eine Bewilligung als kleines Pokerturnier. Kleine Pokerturniere sind eine Unterkategorie der Kleinspiele und werden von den Kantonen bewilligt und beaufsichtigt.
Artikel 36 BGS legt die Grundbedingungen fest:
- Die Zahl der Teilnehmenden ist begrenzt, und sie spielen gegeneinander, nicht gegen eine Bank.
- Das Startgeld ist tief und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Turnierdauer.
- Die Summe der Spielgewinne entspricht der Summe der Startgelder.
- Gespielt wird an einem öffentlich zugänglichen Ort.
- Die Spielregeln und Informationen zum Schutz vor exzessivem Geldspiel liegen auf.
Zusätzlich zum Startgeld darf eine Teilnahmegebühr erhoben werden. Sie zählt nicht zum Startgeld, denn die Summe der Gewinne muss genau der Summe der Startgelder entsprechen.
Die Limiten nach Artikel 39 VGS
Der Bundesrat hat die Grenzen in der Verordnung konkret festgelegt:
| Regel | Grenze |
|---|---|
| Startgeld pro Turnier | höchstens CHF 200 |
| Summe aller Startgelder pro Turnier | höchstens CHF 20'000 |
| Startgelder einer Person pro Tag und Ort, über alle Turniere | höchstens CHF 300 |
| Startgelder aller Turniere pro Tag und Ort | höchstens CHF 30'000 |
| Turniere pro Tag und Ort | höchstens vier |
| Teilnehmende pro Turnier | mindestens zehn |
| Turnierdauer | mindestens drei Stunden |
Ein Rechenbeispiel: Bei einem Startgeld von CHF 100 können höchstens 200 Personen teilnehmen, bis die Grenze von CHF 20'000 erreicht ist. Der gesamte Betrag der Startgelder geht als Preisgeld an die Spielenden. Spielt eine Person am selben Tag ein zweites Turnier am selben Ort, darf dieses höchstens CHF 200 kosten, damit sie die Tagesgrenze von CHF 300 nicht überschreitet.
Bewilligung beim Kanton: so läuft es ab
Die Kantone sind zuständig. Um kleine Pokerturniere bewilligen zu können, müssen sie laut Gespa zuerst eine kantonale Rechtsgrundlage schaffen, und sie dürfen weitergehende Einschränkungen vorsehen oder Kleinspiele ganz verbieten (Art. 41 BGS). Ob und unter welchen Bedingungen ein Turnier möglich ist, hängt deshalb vom Kanton ab. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
- Kanton prüfen: Zuständige Behörde ermitteln und klären, ob der Kanton kleine Pokerturniere zulässt.
- Veranstalterin bestimmen: Gesuchstellerin muss eine juristische Person nach Schweizer Recht sein, etwa ein Verein oder eine GmbH, mit gutem Ruf (Art. 33 BGS).
- Unterlagen zusammenstellen: Der Kanton Solothurn verlangt zum Beispiel einen Handelsregisterauszug oder die Vereinsstatuten, einen Ausbildungsnachweis, ein Konzept und einen Strafregisterauszug der verantwortlichen Person.
- Gesuch einreichen: Mehrere Turniere am gleichen Ort innerhalb von höchstens sechs Monaten können in einem Gesuch zusammengefasst werden (Art. 37 BGS). In Solothurn kostet eine Bewilligung CHF 30, das Gesuch ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass einzureichen.
- Turnier durchführen: Limiten einhalten, Regeln und Präventionsinformationen auflegen.
- Abrechnen: Nach dem Turnier erhält die Behörde eine Abrechnung und Angaben zum Spielverlauf (Art. 38 BGS).
Regelmässige Turniere
Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, muss dem Gesuch ein Konzept beilegen, das konkrete Massnahmen gegen exzessives Geldspiel und illegale Spiele im Lokal beschreibt (Art. 39 Abs. 7 VGS). Ab 24 Turnieren pro Jahr gelten zusätzlich strengere Regeln zur Rechnungslegung und Revision (Art. 38 Abs. 2 BGS). Führt eine Veranstalterin illegale Spiele durch oder duldet sie solche in ihren Räumen, verliert sie ihren guten Ruf und damit die Möglichkeit, eine Bewilligung zu erhalten.
Gewinne und Strafen
Laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Gewinne aus bewilligten Kleinspielen, zu denen kleine Pokerturniere gehören, steuerfrei. Wer dagegen ohne Bewilligung ein Kleinspiel durchführt, riskiert nach Artikel 131 BGS eine Busse bis zu CHF 500'000. Cash Games mit Bankhalter oder Turniere ausserhalb der Limiten gelten nicht als kleines Pokerturnier. Spielbankenspiele ohne Konzession durchzuführen, kann nach Artikel 130 BGS mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Wer lieber an einem grösseren Turnier teilnimmt, findet einen Überblick im Beitrag zu Pokerturnieren in der Schweiz. Die Regeln für Vereinslotto und Tombola erklärt der Beitrag Lotto im Verein, den gesamten Rechtsrahmen der Beitrag zum Geldspielgesetz.
Fazit
Der Pokerabend mit Freunden bleibt legal, solange niemand daran verdient, nicht öffentlich eingeladen wird, die Runde klein bleibt und alle Einsätze wieder ausbezahlt werden. Wer mehr will, braucht eine kantonale Bewilligung und muss die Limiten der Verordnung einhalten: höchstens CHF 200 Startgeld, CHF 20'000 Preispool, mindestens zehn Teilnehmende und drei Stunden Spielzeit. In Zweifelsfällen gibt die Gespa auf Anfrage eine Einschätzung ab.
Häufige Fragen
Ist ein Pokerabend mit Freunden um Geld erlaubt?
Ja, wenn er im privaten Kreis bleibt: nicht gewerbsmässig, nicht öffentlich angekündigt, kleine Runde, keine Zusatzgebühren und alle Einsätze gehen als Gewinn zurück an die Spielenden (Art. 1 VGS).
Wie hoch darf das Startgeld bei einem kleinen Pokerturnier sein?
Höchstens CHF 200 pro Turnier. Die Summe aller Startgelder ist auf CHF 20'000 begrenzt, pro Person und Tag am selben Ort auf CHF 300.
Wer bewilligt ein Pokerturnier im Restaurant?
Die kantonale Aufsichtsbehörde. Der Kanton muss dafür eine eigene Rechtsgrundlage haben und kann zusätzliche Einschränkungen vorsehen.
Darf man online ein Pokerturnier mit Geldeinsatz veranstalten?
Kleinspiele dürfen nicht online durchgeführt werden. Online-Poker um Echtgeld bieten in der Schweiz nur konzessionierte Spielbanken an, siehe Online-Poker in der Schweiz.
Quellen
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