Krypto-Casinos in der Schweiz: Was das Geldspielgesetz dazu sagt
Recht & Regeln · Veröffentlicht · Aktualisiert

Online-Casinos, die mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen arbeiten, werben oft mit Anonymität und schnellen Auszahlungen. Für das Schweizer Recht ist das Zahlungsmittel aber nebensächlich: Entscheidend ist, ob der Anbieter eine Schweizer Konzession hat. Der Beitrag erklärt die Rechtslage und die Risiken.
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Krypto-Casinos sind Online-Casinos, bei denen Einzahlungen und Auszahlungen in Kryptowährungen wie Bitcoin abgewickelt werden. Viele von ihnen haben ihren Sitz in Ländern mit wenig Aufsicht und richten sich an ein internationales Publikum. In der Werbung stehen oft Begriffe wie Anonymität, keine Verifizierung oder sofortige Auszahlung.
Das Schweizer Geldspielrecht kennt keine eigene Kategorie «Krypto-Casino». Es fragt nicht, womit bezahlt wird, sondern wer das Spiel anbietet und ob dafür eine Schweizer Bewilligung vorliegt. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein. Er erklärt keine Wege, Sperren oder Kontrollen zu umgehen.
Die Grundregel: Bewilligung oder Konzession
Artikel 4 des Geldspielgesetzes (BGS) ist kurz: Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Für Spielbankenspiele wie Roulette, Blackjack oder Slots verlangt Artikel 5 BGS eine Konzession des Bundesrates. Sie kann zusätzlich erlauben, diese Spiele online anzubieten.
Online-Casinospiele dürfen in der Schweiz deshalb nur Spielbanken mit einer solchen erweiterten Konzession anbieten. Online-Lotterien und Online-Sportwetten sind Grossspiele und werden von der interkantonalen Behörde Gespa bewilligt. Welche Anbieter eine Konzession haben, zeigt die Übersicht der legalen Online-Casinos.
Ein Online-Casino mit Sitz im Ausland, das keine Schweizer Konzession hat, ist in der Schweiz nicht bewilligt. Daran ändert sich nichts, wenn es statt Franken Kryptowährungen annimmt.
Was das Gesetz von bewilligten Anbietern verlangt
Bewilligte Online-Anbieter unterliegen Pflichten, die mit dem Versprechen vieler Krypto-Casinos kaum vereinbar sind:
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|---|
| Identifizierung | Art. 47–49 VGS | Spielerkonto nur für volljährige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse; Ausweiskopie |
| Auszahlung | Art. 50 VGS | Gewinne und Guthaben nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers |
| Geldwäscherei | Art. 67 BGS | Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen dem Geldwäschereigesetz |
| Spielerschutz | Art. 80 BGS, Art. 87 VGS | Abgleich mit der Spielsperre, Pflicht-Limits für Einsätze oder Verluste |
Ein Angebot, das ohne Verifizierung auskommt, kann diese Anforderungen nicht erfüllen. Ob und wie Kryptowährungen als Zahlungsmittel bei bewilligten Anbietern möglich sind, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Sie verlangt aber, dass die Auszahlung auf ein Zahlungskonto auf den eigenen Namen erfolgt. Wie Krypto-Zahlungen grundsätzlich funktionieren, beschreibt die Seite zu Bitcoin als Zahlungsmittel.
Sperrlisten und Netzsperre
Artikel 86 BGS verlangt, dass der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen gesperrt wird, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt werden Angebote von Veranstalterinnen, die ihren Sitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind.
- Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt eine Sperrliste für Casinospiele.
- Die Gespa führt eine eigene Liste für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele.
- Die Listen werden im Bundesblatt veröffentlicht; die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen den Zugang sperren.
Laut ESBK umfasst die dritte Sperrliste des Jahres 2026 insgesamt 3567 Einträge; die jüngste Veröffentlichung im Bundesblatt datiert vom 25. August 2026.
Wie eine Sperrverfügung zustande kommt
Das Verfahren ist im Gesetz genau geregelt. Die Veröffentlichung der Liste im Bundesblatt gilt nach Artikel 87 BGS als Eröffnung der Sperrverfügung. Die betroffenen Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben, etwa wenn sie ihr Angebot aufgehoben oder den Zugang aus der Schweiz technisch unterbunden haben. Nach Artikel 92 VGS sperren die Internetanbieter die gemeldeten Angebote innert höchstens fünf Arbeitstagen. Die Sperrmethode bestimmen sie nach Artikel 93 VGS im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde.
Die Sperre richtet sich gegen den Zugang über Schweizer Internetanbieter, nicht gegen Personen. Wer wissen will, ob ein bestimmtes Angebot gesperrt ist, kann die veröffentlichten Listen einsehen; die ESBK bietet für Fragen zudem ein Kontaktformular an. Wie die Netzsperre technisch und rechtlich funktioniert, erklärt der Beitrag zur Casino-Netzsperre.
Strafbarkeit: Anbieter ja, Spielende nein
Das Strafrecht des Geldspielgesetzes richtet sich gegen die Anbieter. Nach Artikel 130 BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Konzession oder Bewilligung Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung beträgt die Strafe bis zu fünf Jahre. Wer Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht, riskiert nach Artikel 131 BGS eine Busse bis CHF 500'000.
Erfasst sind nicht nur die Betreiber selbst. Nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b BGS macht sich auch strafbar, wer im Wissen um den Verwendungszweck die technischen Mittel für ein Spielbanken- oder Grossspiel an Personen ohne Konzession oder Bewilligung liefert. Das Werbeverbot nach Artikel 74 Absatz 3 BGS gilt für jede Form von Werbung, also auch für Inhalte in sozialen Medien oder auf Vergleichsseiten, die für nicht bewilligte Krypto-Casinos werben.
Für Spielende hält die ESBK fest, dass die Teilnahme an nicht bewilligten Spielbankenspielen nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar ist. Sie spielen aber auf eigene Gefahr. Mehr dazu im Beitrag zu illegalen Online-Casinos.
Die Risiken für Spielende
Aus den Angaben der ESBK und der Steuerbehörden ergeben sich konkrete Risiken bei einem Angebot ohne Schweizer Bewilligung:
- Einziehung: In einem Strafverfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne der Spielenden eingezogen werden.
- Kein Spielerschutz: Der Sozialschutz nach Schweizer Recht ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen Abgleich mit der Schweizer Spielsperre und keine Pflicht-Limits.
- Keine Aufsicht: Bei Streit um eine Auszahlung gibt es in der Schweiz keine Behörde, die gegenüber dem Anbieter einschreiten kann.
- Volle Steuerpflicht: Laut Merkblatt des Kantons Schwyz sind Gewinne bei Online-Casinos ohne Schweizer Bewilligung voll steuerbar. Der Freibetrag für Gewinne bei Schweizer Online-Casinos gilt nicht.
- Kursrisiko: Bei Einsätzen in Kryptowährungen kommt die Schwankung des Kurses dazu. Ein Gewinn kann in Franken gerechnet schrumpfen, bevor er ausbezahlt ist.
Gesperrte Personen sind besonders gefährdet. Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung prüft die Schweizer Spielsperre nicht. Wer gesperrt ist und trotzdem spielt, verliert damit den Schutz, den die Sperre bieten soll.
Steuern auf Gewinne aus Krypto-Casinos
Gewinne aus Online-Casinospielen bei einer Schweizer Spielbank mit Online-Konzession sind bei der direkten Bundessteuer 2026 pro Einzelgewinn bis CHF 1'071'000 steuerfrei. Diese Regel gilt nur für bewilligte Angebote. Gewinne bei ausländischen Anbietern sind nach dem Merkblatt Schwyz vollumfänglich steuerbar. Abziehen lassen sich die vom Spielerkonto abgebuchten Einsätze, beim Bund höchstens CHF 26'800.
Eine besondere Regel für die Umrechnung von Gewinnen in Kryptowährungen enthält das Merkblatt nicht. Im Zweifel gibt die Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons Auskunft. Deklariert werden Geldspielgewinne laut Merkblatt mit Belegen im Wertschriftenverzeichnis, und zwar in der Steuerperiode, in welcher der Gewinnanspruch entstanden ist. Die allgemeinen Regeln erklärt der Beitrag zur Versteuerung von Casino-Gewinnen.
Woran sich ein bewilligtes Angebot erkennen lässt
Aus den gesetzlichen Pflichten ergeben sich einfache Prüfpunkte. Ein Schweizer Online-Casino eröffnet ein Spielerkonto nur für volljährige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und verlangt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und eine Ausweiskopie. Es fordert schon bei der Kontoeröffnung dazu auf, Limits für Einsätze oder Verluste festzulegen. Es prüft, ob eine Spielsperre besteht, und zahlt nur auf ein Zahlungskonto auf den eigenen Namen aus.
Ein Angebot, das auf all das verzichtet und stattdessen mit anonymem Spiel wirbt, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die verbindliche Auskunft darüber, welche Spielbanken eine Online-Konzession haben, gibt die ESBK auf ihrer Website. Für Lotterien und Sportwetten ist die Gespa zuständig, die ebenfalls eine eigene Sperrliste führt.
Fazit
Für das Schweizer Recht ist ein Krypto-Casino ein Online-Casino wie jedes andere. Ohne Konzession des Bundesrates ist es nicht bewilligt, kommt auf die Sperrliste und bietet weder Spielerschutz noch Steuervorteil. Strafbar machen sich die Anbieter, nicht die Spielenden; das Risiko für Geld, Gewinne und Gesundheit tragen aber die Spielenden allein.
Wer merkt, dass das Spiel ausser Kontrolle gerät, findet bei SOS Spielsucht unter sos-spielsucht.ch einen Selbsttest und die kostenlose Helpline 0800 040 080.
Häufige Fragen
Sind Krypto-Casinos in der Schweiz legal?
Nur wenn der Anbieter eine Schweizer Konzession hat. Online-Casinospiele dürfen in der Schweiz nur Spielbanken mit erweiterter Konzession anbieten. Das Zahlungsmittel ändert daran nichts.
Macht man sich strafbar, wenn man in einem Krypto-Casino spielt?
Laut ESBK ist die Teilnahme an nicht bewilligten Spielbankenspielen nicht strafbar. Einsätze und Gewinne können aber in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.
Warum sind Krypto-Casinos gesperrt?
Nach Artikel 86 BGS werden nicht bewilligte Online-Angebote auf Sperrlisten gesetzt, und Internetanbieter müssen den Zugang sperren. Mehr im Beitrag zur Netzsperre.
Sind Gewinne aus Krypto-Casinos steuerfrei?
Nein. Gewinne bei Anbietern ohne Schweizer Bewilligung sind laut Merkblatt des Kantons Schwyz voll steuerbar.
Quellen
- Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), SR 935.51 – Fedlex
- Verordnung über Geldspiele (VGS), SR 935.511 – Fedlex
- Nicht bewilligte Online-Spiele – ESBK
- Illegales Spiel – ESBK
- Häufig gestellte Fragen zum Geldspiel – ESBK
- Merkblatt Besteuerung von Geldspielgewinnen – Steuerverwaltung Kanton Schwyz
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), SR 642.11 – Fedlex
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