Netzsperren gegen Online-Casinos: So wirken die Sperrlisten von ESBK und Gespa
Recht & Regeln · Veröffentlicht · Aktualisiert

Seit Juli 2019 müssen Schweizer Internetanbieter den Zugang zu Online-Geldspielen ohne Schweizer Bewilligung blockieren. Grundlage sind zwei Sperrlisten, die ESBK und Gespa führen. Der Beitrag zeigt, wie eine Domain auf die Liste kommt und was das für Spielende bedeutet.
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Online-Geldspiele sind in der Schweiz nur erlaubt, wenn der Anbieter über eine Schweizer Konzession oder Bewilligung verfügt. Damit diese Regel nicht nur auf dem Papier steht, hat der Gesetzgeber im Geldspielgesetz (BGS) ein Instrument geschaffen, das in Europa zunächst umstritten war: die Sperre von Internetadressen. Die entsprechenden Artikel 86 bis 93 BGS gelten seit dem 1. Juli 2019, ein halbes Jahr nachdem das Gesetz selbst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Behörden die Sperrlisten führen, nach welchem Verfahren eine Domain gesperrt wird, welche Fristen gelten und welche Folgen die Sperre für Spielerinnen und Spieler, Anbieter und Internetprovider hat.
Was die Netzsperre rechtlich ist
Artikel 86 BGS hält fest, dass der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen zu sperren ist, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder diesen verschleiern und deren Angebot von der Schweiz aus zugänglich ist. Für Anbieter mit Sitz in der Schweiz ist die Sperrliste nicht vorgesehen; für sie gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes.
Die Sperre richtet sich also nicht gegen Spielende, sondern gegen ein Angebot. Technisch umgesetzt wird sie von den Fernmeldedienstanbieterinnen, also den Internetprovidern. Sie sind verpflichtet, den Zugang zu den Angeboten zu sperren, die auf einer der beiden Sperrlisten stehen.
Zwei Behörden, zwei Sperrlisten
Das Geldspielgesetz teilt die Aufsicht zwischen Bund und Kantonen. Entsprechend gibt es nicht eine, sondern zwei Sperrlisten. Beide Behörden informieren auf ihrer Website über die eigene Liste und verlinken auf die Liste der jeweils anderen Behörde.
| Behörde | Zuständig für | Sperrliste |
|---|---|---|
| Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) | Spielbankenspiele, also Online-Casinospiele wie Roulette, Blackjack oder Slots | Liste der nicht bewilligten Online-Spielbankenspiele |
| Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) | Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden | Liste der nicht bewilligten Online-Grossspiele |
Für ein Online-Casino ohne Schweizer Konzession ist in der Regel die ESBK zuständig. Bietet eine Plattform zusätzlich Sportwetten an, kann sie auch auf der Liste der Gespa erscheinen. Welche Anbieter legal sind, zeigt unsere Übersicht der legalen Online-Casinos in der Schweiz.
Wie eine Domain auf die Sperrliste kommt
Das Verfahren ist im Gesetz und in der Geldspielverordnung (VGS) genau geregelt. Vereinfacht läuft es in diesen Schritten ab:
- Feststellung: Die Behörde stellt fest, dass ein ausländisches Online-Geldspielangebot ohne Schweizer Bewilligung von der Schweiz aus zugänglich ist. Hinweise kann man der ESBK über ein Kontaktformular melden.
- Aktualisierung der Liste: Die Behörde nimmt die Domain in ihre Sperrliste auf.
- Eröffnung: ESBK und Gespa veröffentlichen ihre Listen und deren Aktualisierungen gleichzeitig mittels eines Verweises im Bundesblatt. Nach Artikel 87 BGS gilt diese Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung.
- Mitteilung an die Provider: Die registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen werden über ein einfaches und gesichertes Verfahren informiert.
- Umsetzung: Die Provider sperren die neu gelisteten Angebote spätestens innert fünf Arbeitstagen (Art. 92 VGS). Die Sperrmethode legen sie in Absprache mit ESBK und Gespa fest.
- Umleitung: Wer eine gesperrte Seite aufruft, wird, soweit technisch möglich, auf eine gemeinsame Informationsseite der beiden Behörden umgeleitet (Art. 89 BGS).
Einsprache der Anbieter
Die betroffenen Veranstalterinnen können innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung schriftlich Einsprache bei der verfügenden Behörde erheben. Das Gesetz nennt als typischen Grund, dass der Anbieter sein Angebot eingestellt oder den Zugang aus der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden hat. Die Behörde überprüft dann ihre Verfügung und ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden.
Einsprache der Provider
Auch die Internetanbieter können innert 30 Tagen ab Mitteilung Einsprache erheben, allerdings nur mit einem bestimmten Argument: wenn die für die Sperre nötige Massnahme aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig wäre (Art. 88 BGS). Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 93 BGS). Eine Domain bleibt also gesperrt, während das Verfahren läuft.
Wie oft die Listen aktualisiert werden
Die ESBK veröffentlichte ihre erste Sperrliste am 3. September 2019. Seither wird die Liste regelmässig ergänzt. Die jüngsten Aktualisierungen der ESBK erfolgten am 26. November 2024, 25. Februar 2025, 27. Mai 2025, 26. August 2025, 25. November 2025, 24. Februar 2026, 26. Mai 2026 und 25. August 2026. In den letzten Jahren ergibt sich damit ein Rhythmus von etwa einem Update pro Quartal. Nach der Grafik der ESBK umfasste die Liste nach der Aktualisierung vom August 2026 insgesamt 3567 Domains.
Die Gespa führt ihre Liste unabhängig davon. Die aktuelle Fassung datiert ebenfalls vom 25. August 2026, im Archiv findet sich daneben etwa eine Aktualisierung vom 11. Juni 2026. Die Gespa veröffentlicht ihre Liste als Allgemeinverfügung im Bundesblatt. Ein fester Kalender für ihre Aktualisierungen ist auf ihrer Website nicht angegeben.
Was die Sperre technisch bewirkt
Nach Angaben der Gespa setzen die Provider die Sperre als DNS-Blocking um. Vereinfacht gesagt liefert der Namensserver des Providers für eine gesperrte Domain nicht mehr die Adresse des Casinos aus, sondern führt auf die Informationsseite der Behörden. Die Verordnung schreibt die Methode nicht im Detail vor, sondern überlässt sie den Providern in Absprache mit ESBK und Gespa.
Für die Provider sieht das Gesetz einen Ausgleich vor: Sie haften nicht für die Sperrung, solange sie die Vorgaben einhalten (Art. 91 BGS), und werden für ihren Aufwand entschädigt (Art. 92 BGS). Die Höhe dieser Entschädigungen wird jährlich veröffentlicht. Beeinträchtigt eine Sperre die Netzqualität, dürfen die Provider sie vorübergehend aussetzen.
Fällt der Grund für eine Sperre weg, etwa weil ein Anbieter die Schweiz nicht mehr bedient, streicht die zuständige Behörde die Domain von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Liste (Art. 90 BGS). Für Forschungszwecke kann der Zugang zu gesperrten Angeboten ausnahmsweise gewährt werden.
Folgen für Spielerinnen und Spieler
Die ESBK hält auf ihrer Website ausdrücklich fest: Wer in einem nicht bewilligten Online-Casino spielt, macht sich nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar. Die Behörde weist aber darauf hin, dass dies auf eigenes Risiko geschieht. Bei einem nicht bewilligten Anbieter greifen die Schutzmechanismen des Schweizer Rechts nicht: die Pflicht zu Einsatzlimiten ab Kontoeröffnung, das Sozialkonzept, die Früherkennung und die schweizweite Spielsperre.
Weitere Punkte, die Spielende kennen sollten:
- Steuern: Gewinne aus legalen Schweizer Online-Casinos sind bis zum Freibetrag von CHF 1'071'000 (Stand 2026) steuerfrei. Gewinne aus ausländischen Angeboten fallen nicht unter diese Befreiung. Details stehen im Beitrag zu Online-Casino-Gewinnen und Steuern.
- Spielerschutz: Eine in der Schweiz verhängte Spielsperre gilt nur bei Schweizer Spielbanken und Veranstaltern von Online-Grossspielen sowie seit dem 7. Januar 2025 in Liechtenstein, nicht aber bei Anbietern auf der Sperrliste.
- Werbung: Wer in der Schweiz Werbung für nicht bewilligte Geldspiele macht, kann nach Artikel 131 BGS mit einer Busse bis zu CHF 500'000 bestraft werden. Für das Durchführen von Spielbankenspielen ohne Konzession droht Artikel 130 BGS Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Warum das Spielen bei ausländischen Anbietern trotzdem verbreitet ist und wo die Grenzen liegen, beleuchtet der Beitrag Sind Online-Casinos illegal?
Häufige Missverständnisse
Rund um die Netzsperre halten sich einige Annahmen, die so nicht zutreffen:
- «Die Sperre trifft alle ausländischen Casinos.» Gesperrt wird nur, was auf einer der beiden Listen steht. Eine Domain, die noch nicht erfasst ist, ist dadurch nicht legal.
- «Die Sperre richtet sich gegen Spielende.» Adressaten der Sperrverfügung sind die Veranstalterinnen und die Provider. Gesperrt wird der Zugang zu einem Angebot, nicht eine Person.
- «Eine Einsprache hebt die Sperre auf.» Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Domain bleibt bis zum Entscheid gesperrt.
- «Die Liste ist geheim.» Beide Listen sind öffentlich und auf den Websites von ESBK und Gespa abrufbar.
Kurz zusammengefasst
Die Netzsperre ist ein Verwaltungsinstrument, das ausländische Online-Geldspiele ohne Schweizer Bewilligung vom Schweizer Markt fernhalten soll. Zwei Behörden führen je eine öffentliche Liste, das Bundesblatt dient als Amtsblatt für die Eröffnung, die Provider setzen die Sperre innert fünf Arbeitstagen um. Für Spielerinnen und Spieler bedeutet die Sperre vor allem einen Hinweis: Wer auf die Informationsseite der Behörden umgeleitet wird, befindet sich auf einem Angebot ohne Schweizer Schutzstandards. Einen Überblick über den gesamten Rechtsrahmen gibt die Seite Online-Casinos legal in der Schweiz.
Wer merkt, dass das eigene Spielverhalten aus dem Ruder läuft, findet bei SOS Spielsucht rund um die Uhr kostenlose und anonyme Beratung unter 0800 040 080.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, ein gesperrtes Online-Casino aufzurufen?
Nein. Laut ESBK machen sich Spielende in nicht bewilligten Online-Casinos nach dem Geldspielgesetz nicht strafbar. Sie spielen aber auf eigenes Risiko und ohne den Schutz des Schweizer Rechts.
Wer entscheidet, welche Seiten gesperrt werden?
Die ESBK für Online-Spielbankenspiele und die Gespa für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele. Beide führen eine eigene, öffentliche Sperrliste nach Artikel 86 BGS.
Wie schnell wird eine neue Domain gesperrt?
Nach der Veröffentlichung im Bundesblatt und der Mitteilung an die Provider müssen diese den Zugang spätestens innert fünf Arbeitstagen sperren (Art. 92 VGS).
Kann ein Anbieter wieder von der Liste gestrichen werden?
Ja. Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperre nicht mehr, streicht die Behörde es von Amtes wegen oder auf Ersuchen. Welche Anbieter legal sind, zeigt die Übersicht der legalen Online-Casinos.
Quellen
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