Casino-Konto verifizieren in der Schweiz: Dokumente, Fristen und Sperrregister
Ratgeber · Veröffentlicht · Aktualisiert

Wer in der Schweiz legal online spielen will, braucht ein Spielerkonto mit geprüfter Identität. Die Geldspielverordnung legt fest, welche Angaben nötig sind, welche Nachweise genügen und was bis zur endgültigen Eröffnung gilt. Der Beitrag geht die Schritte der Reihe nach durch.
Inhalt dieser Seite (9)
Ein Spielerkonto bei einem Schweizer Online-Casino lässt sich in wenigen Minuten anlegen. Bis es vollständig nutzbar ist, dauert es manchmal länger. Der Grund liegt nicht bei der einzelnen Plattform, sondern in der Geldspielverordnung (VGS) des Bundesrates. Sie regelt in den Artikeln 47 bis 52, wer ein Konto erhält, welche Angaben dafür nötig sind, wie die Identität geprüft wird und was gilt, solange die Prüfung noch läuft.
Die Regeln gelten für alle Veranstalterinnen von Online-Geldspielen in der Schweiz: für Spielbanken mit Online-Angebot ebenso wie für Swisslos und die Loterie Romande. Welche Online-Casinos eine Schweizer Konzession haben, zeigt der Beitrag zu legalen Online-Casinos.
Wer ein Spielerkonto erhält
Nach Artikel 47 VGS braucht ein Spielerkonto, wer Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben will. Die Veranstalterin eröffnet nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler. Eröffnet wird es nur, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Person ist volljährig.
- Sie hat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
- Sie ist von keiner Spielsperre nach Artikel 80 des Geldspielgesetzes (BGS) betroffen.
- Sie unterliegt keinem Spielverbot nach Artikel 52 BGS, wenn die Veranstalterin eine Spielbank ist.
Das Spielverbot nach Artikel 52 BGS betrifft neben Minderjährigen und gesperrten Personen auch bestimmte Berufsgruppen, etwa Mitglieder der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) und Angestellte ihres Sekretariats, Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sowie Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken. Für Angestellte einer Spielbank, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind, gilt das Verbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen.
Welche Angaben verlangt werden
Artikel 48 VGS nennt die Mindestangaben für die Eröffnung:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum,
- Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse.
Das sind Mindestangaben. Veranstalterinnen können weitere Daten verlangen. Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen nach Artikel 67 BGS dem Geldwäschereigesetz. Daraus können zusätzliche Abklärungen entstehen, etwa zur Herkunft grösserer Beträge. Wie weit diese Sorgfaltspflichten reichen, richtet sich laut Gesetz nach den Gefahren und Merkmalen der jeweiligen Spiele.
Wie die Identität nachgewiesen wird
Die Veranstalterin eröffnet das Konto erst, wenn sie überprüft hat, ob die Angaben den Tatsachen entsprechen. Für den Identitätsnachweis lässt Artikel 49 VGS drei Wege zu:
| Nachweis | Grundlage | Bemerkung |
|---|---|---|
| Kopie eines amtlichen Ausweises | Art. 49 Abs. 2 Bst. a VGS | zum Beispiel Pass oder Identitätskarte |
| Elektronische Identität | Art. 49 Abs. 2 Bst. b VGS | sofern die Veranstalterin diesen Weg anbietet |
| Anderes gleichwertiges Mittel | Art. 49 Abs. 2 Bst. c VGS | nur wenn die zuständige Aufsichtsbehörde es zugelassen hat |
In der Praxis laden Spielerinnen und Spieler meist ein Foto oder einen Scan des Ausweises hoch. Wie die Prüfung technisch abläuft, ob mit Videoidentifikation, Selfie-Abgleich oder Adressnachweis, legt die Verordnung nicht fest. Das bestimmt die Veranstalterin im Rahmen ihres von der Aufsicht genehmigten Verfahrens. Weil der Name auf dem Ausweis mit dem Namen auf dem Zahlungskonto übereinstimmen muss, lohnt sich ein Blick auf die Schreibweise bei Doppelnamen oder zweiten Vornamen.
Zum Vergleich: die Kontrolle im landbasierten Casino
Auch im Casino vor Ort gilt die Pflicht zur Identifizierung. Artikel 54 BGS verlangt, dass Spielerinnen und Spieler vor Spielbeginn identifiziert werden. Nach Artikel 56 VGS prüft eine landbasierte Spielbank die Identität vor dem Zutritt anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers und stellt fest, ob ein Spielverbot besteht. Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, wenn sie eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Online ersetzt die Prüfung bei der Kontoeröffnung diese Eingangskontrolle: Sie findet einmal statt, gilt dann aber für jede weitere Sitzung.
Die provisorische Kontoeröffnung
Damit niemand vor dem Spielen tagelang auf eine Prüfung warten muss, erlaubt Artikel 52 VGS eine provisorische Eröffnung. Die Veranstalterin darf das Konto vorläufig freischalten, wenn sie:
- die Mindestangaben nach Artikel 48 erhalten hat,
- aufgrund dieser Angaben festgestellt hat, dass die Voraussetzungen erfüllt sind,
- festgestellt hat, dass die Person nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler steht,
- keine konkreten Anhaltspunkte hat, dass die Angaben falsch sind.
Frist und Einschränkungen
Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung muss die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49 überprüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Konto endgültig eröffnet. Bis dahin gelten zwei Einschränkungen:
- Die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers dürfen CHF 1000 nicht übersteigen.
- Gewinne können nicht bezogen werden.
Wer also gewinnt, bevor die Identität geprüft ist, sieht den Betrag auf dem Konto, kann ihn aber erst nach der endgültigen Eröffnung auszahlen lassen. Wie Auszahlungen danach ablaufen, beschreibt die Seite zur Auszahlung.
Wenn die Prüfung scheitert
Stellt die Veranstalterin fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, überweist sie den Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Person, höchstens aber die Summe der eingezahlten Beträge. Ein allfälliger Überschuss, also etwa ein Gewinn, geht bei einer Spielbank an den AHV-Ausgleichsfonds und bei einer Veranstalterin von Grossspielen an gemeinnützige Zwecke. Wer etwa während der provisorischen Phase aus CHF 200 Einzahlung CHF 900 macht und die Prüfung nicht besteht, erhält nach dieser Regel höchstens CHF 200 zurück.
Sperrregister und Spielsperre
Die Prüfung, ob jemand gesperrt ist, findet schon vor der provisorischen Eröffnung statt. Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen führen nach dem Geldspielgesetz ein gemeinsames Register der gesperrten Personen. Darin stehen nach Artikel 85 VGS unter anderem Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art und Datum der Sperre sowie deren Grund.
Eine Spielsperre gilt laut ESBK in der ganzen Schweiz und erfasst landbasierte und Online-Spielbankenspiele sowie Online-Lotterien und -Sportwetten. Seit dem 7. Januar 2025 gilt sie auch in Liechtenstein. Grundlage ist ein Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Austausch von Sperrdaten, das die gegenseitige Anerkennung der Sperren vorsieht. Eine freiwillige Sperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden; mehr dazu im Beitrag zum Aufheben einer Spielsperre.
Was nach der Verifizierung gilt
Mit der endgültigen Eröffnung ist das Konto nicht von allen Regeln befreit. Artikel 50 VGS hält fest, dass Gewinne und Guthaben ausschliesslich auf ein Zahlungskonto überwiesen werden dürfen, das auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers lautet. Den Aktivsaldo kann die Person jederzeit ganz oder teilweise auszahlen lassen. Gratisspielguthaben gehören nicht dazu.
Spielbanken müssen nach Artikel 87 VGS ab der Kontoeröffnung verlangen, dass die Spielerin oder der Spieler Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat festlegt. Wie diese Limits funktionieren, steht im Beitrag zu Limits im Online-Casino.
Auflösung des Kontos
Nach Artikel 51 VGS löst die Veranstalterin das Konto auf, wenn die Person es verlangt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, etwa nach einem Wegzug ins Ausland, oder wenn das Konto mehr als zwei Jahre inaktiv war. Ein Guthaben wird auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Person überwiesen. Ist das nicht möglich und lässt sich die Person mit verhältnismässigem Aufwand nicht erreichen, wird das Guthaben zwei Jahre zur Verfügung gehalten und danach dem AHV-Ausgleichsfonds oder gemeinnützigen Zwecken überwiesen.
Verifizierung bei ausländischen Anbietern
Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind nicht an die VGS gebunden. Ihre Prüfverfahren richten sich nach dem Recht des Landes, in dem sie lizenziert sind, oder fehlen ganz. Solche Angebote stehen auf der Sperrliste der ESBK. Spielerinnen und Spieler machen sich laut ESBK nicht strafbar, wenn sie dort spielen. Die ESBK weist aber darauf hin, dass Einsätze und Gewinne in einem Strafverfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden können und dass der Sozialschutz nicht gewährleistet ist. Die Schweizer Sperre gegen Personen und die Pflicht zu Limits greifen dort nicht.
Kurzüberblick
- Ein Konto pro Person und Veranstalterin.
- Volljährig, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, keine Sperre, kein Spielverbot.
- Ausweiskopie, elektronische Identität oder ein anderes zugelassenes Mittel.
- Provisorisch: höchstens CHF 1000 Überweisungen, keine Gewinnauszahlung, Prüfung innerhalb eines Monats.
- Auszahlungen nur auf ein Zahlungskonto auf eigenen Namen.
Bei Fragen zum eigenen Spielverhalten bietet SOS Spielsucht unter sos-spielsucht.ch einen Selbsttest und die kostenlose Helpline 0800 040 080.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Casino-Konto provisorisch bleiben?
Die Veranstalterin muss die Identität spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüfen (Art. 52 Abs. 2 VGS).
Wie viel darf man vor der Verifizierung einzahlen?
Bis zur endgültigen Eröffnung dürfen die Überweisungen CHF 1000 nicht übersteigen, und Gewinne können nicht bezogen werden.
Welche Dokumente gelten als Identitätsnachweis?
Die Kopie eines amtlichen Ausweises, eine elektronische Identität oder ein anderes gleichwertiges Mittel, das die Aufsichtsbehörde zugelassen hat (Art. 49 VGS).
Kann man mit Wohnsitz im Ausland ein Schweizer Spielerkonto eröffnen?
Nein. Artikel 47 VGS verlangt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Zur Rechtslage bei ausländischen Angeboten siehe legale Online-Casinos.
Wird bei der Eröffnung die Sperrliste geprüft?
Ja. Schon für eine provisorische Eröffnung muss die Veranstalterin feststellen, dass die Person nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler steht.
Quellen
- Verordnung über Geldspiele (VGS), SR 935.511 – Fedlex
- Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), SR 935.51 – Fedlex
- Häufig gestellte Fragen zum Geldspiel – ESBK
- Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Austausch von Daten zu Spielsperren, LGBl. 2024 Nr. 406 – gesetze.li
- SOS Spielsucht – Beratung und Selbsttest
Wir können eine Provision erhalten, wenn Sie sich über Partnerlinks registrieren.18+Aufsicht: ESBKHilfe: sos-spielsucht.ch
Mehr im Ratgeber
Recht & Regeln · Casinos in Liechtenstein: Was für Spieler aus der Schweiz giltLiechtenstein hat innert weniger Jahre einen eigenen Casinomarkt aufgebaut, der stark von Gästen aus der Schweiz lebte. Seit dem 7.
Spielerschutz · Das Sozialkonzept der Spielbanken: Früherkennung, Limiten und SpielsperreJede Schweizer Spielbank und jeder Veranstalter von Grossspielen braucht ein Sozialkonzept.
Recht & Regeln · Krypto-Casinos in der Schweiz: Was das Geldspielgesetz dazu sagtOnline-Casinos, die mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen arbeiten, werben oft mit Anonymität und schnellen Auszahlungen.